Kündigung erhalten -

Was tun?

Häufig gestellte Fragen zur Kündigung

Hier finden Sie die wichtigsten Antworten rund um Fristen, Abfindungschancen und die Kündigungsschutzklage bei LamertzLaw.

Wie viel Zeit habe ich, um gegen eine Kündigung vorzugehen?

Sie müssen innerhalb von genau drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens (persönliche Übergabe oder Briefkasteneinwurf) eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Verstreicht diese Frist ungenutzt, gilt die Kündigung in der Regel als rechtmäßig und kann nachträglich nicht mehr angefochten werden.

Reicht eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp aus?

Nein. Im deutschen Arbeitsrecht gilt das strenge Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB. Eine Kündigung muss zwingend auf Papier im Original vorliegen und eigenhändig vom Arbeitgeber unterschrieben sein.

Kündigungen per E-Mail, Fax, SMS oder mündlich sind unwirksam.

Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht

1. Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nicht bei jedem Arbeitsverhältnis. Entscheidend sind insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Größe des Betriebs.

Kündigungsschutz nach § 1 KschG

Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Eine Kündigung kann insbesondere aus drei Gründen sozial gerechtfertigt sein:

  • betriebsbedingte Gründe,
  • personenbedingte Gründe oder
  • verhaltensbedingte Gründe.

Anwendbarkeit im Betrieb:

Ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, richtet sich zusätzlich nach § 23 KSchG.

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt grundsätzlich nur in sogenannten Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern.

Bei der Berechnung gelten allerdings besondere Regeln. Teilzeitbeschäftigte werden dabei nicht immer mit einem vollen Arbeitnehmer berücksichtigt:

  • Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden pro Woche zählen mit 0,5,
  • Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden pro Woche mit 0,75,
  • Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche mit 1,0.

Auszubildende werden bei der Berechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

2. Besonderer Kündigungsschutz 

Bestimmte Arbeitnehmer genießen neben dem allgemeinen Kündigungsschutz einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dieser sogenannte Sonderkündigungsschutz kann dazu führen, dass eine Kündigung nur unter besonderen Voraussetzungen oder mit vorheriger Zustimmung einer zuständigen Behörde zulässig ist.

Besonderer Kündigungsschutz besteht beispielsweise für:

  • Schwangere und Frauen nach der Entbindung,
  • Beschäftigte in Elternzeit,
  • Menschen mit Schwerbehinderung bzw. gleichgestellte Menschen,
  • Betriebsratsmitglieder und bestimmte weitere betriebliche Funktionsträger,
  • Beschäftigte während bestimmter gesetzlich geschützter Pflegezeiten.

Die Voraussetzungen und der Umfang des Kündigungsschutzes unterscheiden sich je nach Personengruppe erheblich. Teilweise ist eine Kündigung während des Schutzzeitraums grundsätzlich ausgeschlossen, teilweise ist zuvor die Zustimmung einer Behörde erforderlich.

Sollte ich eine Empfangsbestätigung oder einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Unterschreiben Sie niemals voreilig Dokumente, insbesondere Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge. Bestätigen Sie allenfalls den reinen Erhalt des Kündigungsschreibens mit aktuellem Datum. Aber auch dazu sind Sie nicht verpflichtet.

Lassen Sie alle weitergehenden Schriftstücke vorab anwaltlich überprüfen.

Habe ich automatisch Anspruch auf eine Abfindung?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es im Regelfall nicht. Häufig wird eine Abfindung jedoch im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren oder Vergleichen verhandelt.

Bei betriebsbedingten Kündigungen mit Klageverzicht nach § 1a KSchG besteht unter Umständen ein direkter gesetzlicher Anspruch.

Weitere Informationen zur Abfindung im Arbeitsrecht!

Wann muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden?

Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Liegen zwischen Kündigung und Beendigung mehr als drei Monate, gilt eine Frist von spätestens drei Monaten vor Ablauf.