Gewährleistung oder Garantie?
Häufig gestellte Fragen
Oftmals werden die Begriffe "Gewährleistung" und "Garantie" in der Alltagssprache synonym verwendet. Rechtlich gesehen sind die Garantie und die Gewährleistung aber zwei verschiedenen Rechtsbegriffe. Es folgt eine kurze Erläuterung:
Was sind Gewährleistungsrechte?
Gewährleistungsrechte ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Sie setzen grundsätzlich voraus, dass die vertraglich geschuldete Leistung bei der maßgeblichen Beurteilung nicht mangelfrei ist.
Welche Rechte bestehen, hängt insbesondere davon ab, ob es sich um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertraghandelt.
Gewährleistungsrechte im Kaufrecht
Beim Kaufvertrag schuldet der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich eine mangelfreie Sache.
Ist die Kaufsache mangelhaft, stehen dem Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Rechte aus dem Kaufrecht zu.
Dazu gehören insbesondere:
- Nacherfüllung,
- Rücktritt vom Vertrag,
- Minderung des Kaufpreises und
- Schadensersatz.
In der Praxis steht zunächst häufig die Nacherfüllung im Vordergrund, da der Vorrang der Nacherfüllung gilt. Der Verkäufer kann daher grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern.
Welche Rechte im konkreten Fall bestehen, hängt unter anderem von der Art des Mangels, dem Zeitpunkt seines Auftretens und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Gewährleistungsrechte im Werkvertragsrecht
Auch beim Werkvertrag bestehen gesetzliche Mängelrechte.
Der Werkunternehmer schuldet grundsätzlich ein Werk, das die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und frei von den gesetzlich relevanten Mängeln ist.
Ist das Werk mangelhaft, können dem Besteller unter den jeweiligen Voraussetzungen insbesondere folgende Rechte zustehen:
- Nacherfüllung,
- Selbstvornahme der Mangelbeseitigung und Aufwendungsersatz,
- Rücktritt vom Vertrag,
- Minderung,
- Schadensersatz.
Bei Werkverträgen kann die konkrete rechtliche Beurteilung beispielsweise bei Bauleistungen, Reparaturen, Handwerkerleistungen oder individuell hergestellten Werken von erheblicher Bedeutung sein.
Was tun wenn mein Produkt mangelhaft ist?
Bei einem mangelhaften Produkt oder einer mangelhaften Werkleistung sollte zunächst geklärt werden:
- Was wurde vertraglich vereinbart?
- Wann wurde die Sache übergeben oder abgenommen?
- Liegt tatsächlich ein Sach- oder Werkmangel vor?
- Welche gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen?
- Besteht zusätzlich eine Garantie?
- Wer ist Vertragspartner aus dem Vertrag?
- Gibt es einen Garantiegeber? Wer ist das?
- Welche Fristen und Voraussetzungen sind zu beachten?
- Welche konkrete Rechtsfolge wird verlangt – Reparatur, Austausch, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz?
Ob Ansprüche aus Gewährleistung oder Garantie bestehen, hängt maßgeblich vom konkreten Vertrag, dem aufgetretenen Mangel und den jeweiligen gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Regelungen ab.
Eine genaue Prüfung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Verkäufer, Werkunternehmer oder Hersteller die Mängelbeseitigung ablehnt oder sich auf den Ablauf einer Frist, einen Haftungsausschluss oder die Garantiebedingungen beruft.
Was ist eine Garantie?
Eine Garantie beruht demgegenüber grundsätzlich auf einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung oder einer entsprechenden Garantieerklärung.
Der Garantiegeber übernimmt dabei eine eigenständige Verpflichtung für bestimmte Eigenschaften, die Haltbarkeit oder die Funktionsfähigkeit eines Produkts oder für einen bestimmten Erfolg.
Entscheidend ist deshalb immer der konkrete Inhalt der Garantievereinbarung.
Eine Garantie kann beispielsweise vorsehen, dass ein Hersteller für einen bestimmten Zeitraum die Funktionsfähigkeit eines Produkts gewährleistet oder bestimmte Reparatur- oder Austauschleistungen übernimmt.
Die Garantie kann dabei über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, sie kann aber auch an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft sein.
Garantie oder Gewährleistung?
Eine Garantie ersetzt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte grundsätzlich nicht automatisch.
Vielmehr können gesetzliche Mängelrechte und eine vertragliche Garantie nebeneinander bestehen.
Für den Käufer oder Besteller bedeutet dies: Besteht neben den gesetzlichen Ansprüchen eine Garantie, sollte geprüft werden, welche Anspruchsgrundlage im konkreten Fall günstiger oder besser durchsetzbar ist.
Die gesetzlichen Mängelrechte richten sich dabei grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer Garantie sind dagegen insbesondere die Garantiebedingungen und der konkrete Inhalt der Garantieerklärung maßgeblich.
Garantiebedingungen
Eine Garantie gilt nicht zwangsläufig für jeden auftretenden Defekt. Sondern nur für solche Defekte, die in den jeweiligen Garantiebedingungen geregelt sind.
Garantiebedingungen können beispielsweise regeln:
- die Dauer der Garantie,
- welche Teile und Funktionen erfasst sind,
- welche Schäden ausgeschlossen sind,
- welche Voraussetzungen für einen Garantieanspruch gelten,
- ob Reparatur oder Austausch geschuldet ist,
- welche Fristen einzuhalten sind,
- welche Nachweise erforderlich sind,
- ob bestimmte Wartungs- oder Nutzungsvorgaben einzuhalten sind.
Deshalb sollte bei einem behaupteten Garantieanspruch immer zunächst geprüft werden, was genau garantiert wurde.
Garantie trotz verjährter Gewährleistung?
Eine Garantie kann über die gesetzliche Verjährungsfrist der Mängelansprüche hinausreichen.
Enden beispielsweise die gesetzlichen Mängelrechte, bedeutet dies daher nicht zwingend, dass auch ein Garantieanspruch ausgeschlossen ist.
Entscheidend ist vielmehr, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen die Garantie übernommen wurde.
Umgekehrt führt eine bestehende Garantie nicht dazu, dass die gesetzlichen Ansprüche automatisch verlängert werden.
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